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Qualitätssicherung in Verträgen zur Integrierten Versorgung

Das Konzept der Integrierten Patientenversorgung wurde ins Leben gerufen, um die Versorgungslücke zwischen den diversen Therapieeinrichtungen, die der Patient im Laufe seiner Behandlung durchläuft, zu schließen. Durch eine verbesserte Kommunikation der medizinischen Einrichtungen untereinander sollen u.a. Doppeluntersuchungen aufgrund fehlender Vorinformation oder Therapien, die auf falschen Annahmen beruhen, vermieden werden.

Die Regelungen für die Integrierte Versorgung wurden bereits am 01.01.2000 mit den §§ 140a bis §§ 140h im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Aber erst durch die inhaltliche Überarbeitung im Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GMG) vom September 2003 wurden die finanziellen und strukturellen Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Einsatz gesetzt.

Die Neufassung des § 140e ermöglicht den Abschluss von direkten Verträgen zur Integrierten Versorgung zwischen den medizinischen Leistungserbringern und den Krankenkassen. Eine Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistung, zum Beispiel einer ambulanten Operation, kann damit direkt zwischen dem Arzt und der Krankenkasse ausgehandelt werden.

Neben einer Regelung der Vergütung muss ein Vertrag zur Integrierten Versorgung auch eine Klausel enthalten, in der sich der teilnehmende Arzt zu einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung des Patienten verpflichtet. Dies beinhaltet unter anderem die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems, das den gesamten Behandlungsablauf eines Versicherten vom Beginn bis zum Abschluss der Behandlung dokumentiert.

AQS1 ist hierfür die genaue richtige Maßnahme. Viele Krankenkassen schließen mit einer Praxisklinik nur dann einen Integrierten Versorgungsvertrag zum ambulanten Operieren ab, wenn die Praxisklinik auch Teilnehmer am AQS1-System ist.

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