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Qualitätssicherung und §115B SGB V

Der medizinische und technologische Fortschritt mit schonenden, minimalinvasiven Operationsverfahren hat maßgebliche Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die ambulante Operation kontinuierlich an Bedeutung gewinnt: Das Spektrum der operativen Eingriffe, die bei einem hohen Qualitätsstandard weitgehend risikolos ambulant vorgenommen werden können, wird stetig größer.

Hinzu kommt eine zunehmende Verlagerung von stationären Eingriffen in den ambulanten Sektor, die sich insbesondere auf den steigenden Kostendruck im Gesundheitswesen zurückführen lässt: Eine ambulante Operation erlaubt finanzielle Einsparungen im Vergleich zu einer stationären Behandlung der selben Indikation.

Möglich geworden sind diese Entwicklungen durch den seit dem 01.01.2004 in Kraft getretenen dreiseitigen Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V. Durch den Vertrag wurden einheitliche Rahmenbedingungen für ambulant durchgeführte Eingriffe geschaffen – unabhängig davon, ob die Leistung im niedergelassenen Bereich oder im Krankenhaus erbracht wird.

In der Anlage 1 zum Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V wird der Katalog der stationsersetzenden Leistungen definiert. Dieser enthält einige hundert Eingriffe, die als ambulante Operationen weitgehend risikolos angesehen werden und nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei mehrfachen Vorerkrankungen, fortgeschrittenem Alter des Patienten, etc.) stationär durchgeführt werden sollen.

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